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Der Bildungsscheck
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Sie haben seit 30.05.2011 im betrieblichen Zugang (KMU mit weniger als 250 Beschäftigten) bevorzugt Anspruch auf einen Bildungsscheck,
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Wenn Sie in einem angelernten, ungelernten oder befristeten Beschäftigungsverhältnis stehen (Definition, Quelle G.I.B: „Als Un- und Angelernte werden Beschäftigte aufgefasst, die über keinen Berufsabschluss verfügen bzw. seit mehr als 4 Jahren nicht im erlernten Beruf arbeiten (gem. § 77 Abs. 2 SGB III). Gemeint sind hier Ausbildungsabschlüsse des dualen Systems und gleichwertige Fachschul-abschlüsse. Fachfremd eingesetzte Hochschulabsolventen fallen nicht unter diese Definition.“) |
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Wenn Sie in einem Zeitarbeitsverhältnis beschäftigt sind, |
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Wenn Sie 50 Jahre und älter sind. |
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Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie jährlich einen Bildungsscheck beziehen, der von der für Sie zuständigen Bildungsberatungsstelle ausgestellt werden kann. Es können jährlich maximal 20 Bildungsschecks pro Unternehmen ausgestellt werden, wenn primär die Zielgruppe bedient werden. („Huckepack-System“; für eine Teilnehmer aus der bevorzugten Zielgruppe kann ein „Anderer mitgenommen“ werden, sofern dieser im laufenden und vorangegangenen Jahr keiner Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hat.)
Sie haben seit 30.05.2011 im individuellen Zugang (keine Vorgabe der Unternehmungsgröße mit Ausnahme der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes) bevorzugt Anspruch auf einen Bildungsscheck,
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Wenn Sie in einem angelernten (seit mehr als 4 Jahre kein Beschäftigungsverhältnis mehr in erlernten Beruf), ungelernt (ohne Berufsabschluss) oder befristeten Beschäftigungsverhältnis stehen, |
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Wenn Sie in einem Zeitarbeitsverhältnis beschäftigt sind, |
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Wenn Sie 50 Jahre und älter sind. |
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Wenn Sie Berufsrückkehrende/r sind |
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(Quelle: FAQ Liste 05/2011, S. 4: Berufsrückkehrende sind Beschäftigte, die wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern unter 15 Jahren bzw. wegen der Pflege eines Angehörigen 1. oder 2. Grades für mindestens ein Jahr unterbrochen haben UND der Wegfall des Unterbrechungsgrundes mehr als 1 Jahr zurück liegt oder die zuständige Arbeitsagentur eine Förderung mündlich/schriftlich abgelehnt hat). Beschäftigte aus den Zielgruppen können sowohl im betrieblichen als auch im individuellen Zugang jährlich einen Bildungsscheck erhalten.
Wenn Sie dem bevorzugten Personenkreis nicht angehören gelten die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen (u.a. Beschäftigte in KMU mit weniger als 250 MA, Alter unter 50 Jahren, Existenzgründer in den ersten 5 Jahren).
Neu: Kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten können bis zu 5 Bildungsschecks für MitarbeiterInnen beantragen, die nicht dem bevorzugten Personenkreis angehörigen und die – wie bisher – im laufenden und vorangegangenen Jahr an keiner Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen haben.
Abgrenzung zum Prämiengutschein: (http://www.bildungspraemie.info/index.php) Wenn Sie erwerbstätig sind – dazu gehörigen auch Selbstständige, Mütter und Väter in Elternzeit, Berufsrückehrender/-innen und mitarbeitende Familienangehörige – und
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Ihr jährliche zu versteuerndes Einkommen maximal 25.600 Euro beträgt – bei gemeinsam Veranlagten (z.B. Ehepartnern) dürfen es bis zu 51.200 Euro sein. (Bruttoeinnahmen abzüglich Sozialabgaben, bzw. s. Einkommenssteuerbescheid). |
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Sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine gültige Arbeitserlaubnis für Deutschland haben. |
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Beantragungen : einmal jährlich möglich
Abgaben des Gutscheins mit Anmeldung beim Bildungsträger zur Ausstellung einer reduzierten Rechnung 50 % Übernahme der Kosten durch den Bund, maximal 500 €
Wie immer wichtig: ERST Beratung, DANN Anmeldung!
Kostenlose Hotline 0800 2623 000 oder zuständige Beratungsstelle
Hinweis: Beschäftigte aus den Zielgruppen haben bis zu 3 Möglichkeiten der jährlichen Inanspruchnahme von Fördermitteln, d.h. bei Vorlage der Antragsvoraussetzungen könnte 1 Prämiengutschein sowie je ein Bildungsscheck im individuellen und betrieblichen Zugang bewilligt werden. Es muss sich dabei aber jeweils um separate Bildungsmaßnahme handeln.
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